I) Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name und Sitz
1) der Name des Vereins lautet Wenger Mühle Centrum e.V. Gemeinnütziger Verein zur Förderung von systemischer Arbeit.
§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 ff.AO).
• Entwicklung notwendiger systemischer Arbeit in Familien, Organisationen, Institutionen und anderen Systemen
• Theoretische und handlungsorientierte Weiterentwicklung von System-Modellen
• Evaluierung systemischer Konzepte
• Veröffentlichungen aus dem Kontext systemischer Praxis und Forschung
• Informationsweitergabe zu den genannten Vereinszielen.
6) Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
• Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
• Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
• Aufwandsentschädigungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins dürfen den organisatorisch notwendigen Rahmen und die tatsächlichen Auslagen nicht überschreiten.
II) Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) die Mitgliedschaft können erwerben
a) natürliche Personen mit Anerkennung eines Instituts als systemischer Familienberater oder Familientherapeut (Einzelmitglieder)
b) Ehrenmitglieder (Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben)
2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende Beitrittserklärung, durch die sich der Beitretende zur Satzung des Vereins und vor allem zum Zweck des Vereins bekennt;
b) Eine Zulassung durch den Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung (§ 5)
b) Tod eines Mitglieds (§ 6)
c) Auflösung des Vereins (§ 7)
d) Ausschluß eines Mitglieds (§ 8)
§ 5 Kündigung
1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluß eines Kalenderjahres zu kündigen.
2) Die Kündigung hat schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu erfolgen.
3) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
§ 6 Tod eines Mitglieds
Durch den Tod scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus.
1) Die Mitgliedschaft geht nicht auf die Erben des Mitglieds über.
2) Die Mitgliedschaft endet in dem Kalenderjahr, in dem der Tod eingetreten ist.
§ 7 Auflösung des Vereins
1) Durch Auflösung des Vereins endet die Mitgliedschaft.
2) Die Mitgliedschaft endet in dem Jahr, in dem die Auflösung erfolgt.
§ 8 Ausschluß eines Mitgliedes
1) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf den Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied den Bestrebungen und den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
2) Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.
3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Beschluß des Vorstandes, bzw. der Mitgliederver- sammlung.
4) Ein Ausschluß ohne Berufungsmöglichkeit erfolgt durch den Vorstand, wenn ohne Grund der Mitgliedschaftsbeitrag für 2 Jahre nicht bezahlt wird.
III) Beiträge, Spenden und sonstige Einkünfte
§ 9 Beiträge
1) Die Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen Vereinsbeitrag zu leisten.
2) Die Höhe des Beitrags wird jeweils in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch Abstimmung der anwesenden Mitglieder mit mit einfacher Mehrheit.
4) Sonderumlagen zusätzlich zum Jahresbeitrag können von der Mitgliederversammlung bis zur Höhe eines Jahresbeitrages pro Jahr beschlossen werden und sind für alle Mitglieder verbindlich.
5) Aus verwaltungstechnischen Gründen, z.B. Ausstellen eines Spendennachweises, soll nach Möglichkeit das Bankeinzugsverfahren als Zahlungweise gewählt werden.
§ 10 Spenden und sonstige Einkünfte
Neben den Beiträgen bestehen die Einkünfte des Vereins aus
a) Spenden
b) Erträgnissen des Vereinsvermögens
c) Sonstigen Einnahmen (Veranstaltungen u.a.)
IV) Organe des Vereins
§ 11 Die Organe des Vereins
1) Der Vorstand (§12)
2) Die Mitgliederversammlung (§ 13)
§ 12 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren.
3) Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich unter Umständen bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung. Wobei sich der Vorstandsvorsitzende nur 1 Mal zur Wiederwahl zur Verfügung stellen darf.
4) Der Vorstand regelt die Verteilung der Aufgaben unter sich.
5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6) Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Beschlüsse ersichtlich sein müssen und die von 2 Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen ist.
7) Der Kassenwart hat über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß Buch zu führen und der Mitgliederversammlung Bericht über die Vermögenslage zu erstatten.
8) Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig fester Angestellter des Vereins sein.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
Ausübung der Mitgliedsrechte
1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus.
2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 14 Frist und Tagungsort
1) Ordentliche Mitgliederversammlungen
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe von Tagesordnung und Gründen einberufbar. Sie werden bei dringendem Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder gemäß dem Stand der letzten Mitgliederversammlung von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen.
3) Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Vereins statt, sofern der Vorstand nicht einen anderen Tagungsort festlegt.
§ 15 Einberufung und Tagesordnung
1) Ordentliche Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Bei Vorliegen wichtiger Vereinsangelegenheiten kann durch den Vorsitzenden oder durch einen Stellvertreter oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen einberufen.
4) Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
5) Aus der Einberufung muß die Tagesordnung ersichtlich sein.
6) Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandmitglied.
§ 16 Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung
1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte und der Kassenberichte des Vorstandes.
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer. Kassenprüfer werden jeweils für die Amtsdauer des Vorstandes durch die Mitglieder bestimmt.
c) Entlastung des Vorstandes.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung
b) Wahl des Vorstandes zum jeweiligen Zeitpunkt
c) Die Höhe der Beiträge
d) Anträge von Mitgliedern zu Vereinsangelegenheiten.
e) Auflösung des Vereins
f) Ausschluß von Mitgliedern
§ 17 Mehrheitserfordernisse
1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
2) eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden ist erforderlich bei
a) Satzungsänderungen
b) Auflösung des Vereins.
3) Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags. Bei Wahlen ist in diesem Fall ein weiterer Wahlgang nötig.
4) Ein Mitglied, das durch die Beschlußfassung entlastet werden soll, hat kein Stimmrecht.
§ 18 Verschiedenes
1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Verein Family Help e.V.
2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3) Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung bis zum 31.12.2002
4) Soweit in der vorstehenden Satzung keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die einschlägigen Vorschriften des BGB.
5) Der Vorstand nach § 26 BGB wird ermächtigt, die vom Registergericht zur Erlangung der Rechtsfähigkeit und/oder vom Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit geforderten Satzungsänderungen ersatzweise vorzunehmen und den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.
6) Die Satzung tritt nach Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.